Freunde der kreativen Verwaltung 2
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem
Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder
Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn
dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
- 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3)
Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die
Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter
irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
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Quelle Videos:
Freunde der kreativen Verwaltung 1
https://www.youtube.com/watch?v=7eTprBeEOn4&spfreload=10
Freunde der kreativen Verwaltung 2
https://www.youtube.com/watch?v=C7aLRrwit3U
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