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Samstag, 23. März 2019

Die Preußen besitzen den Schlüssel zum Weltfrieden

Es ist unstreitig, dass der am 31.7.1914 gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung ausgerufene Kriegszustand (siehe Reichsgesetzblatt 4417 links) zu keinem Zeitpunkt legitim beendet wurde: Mit dem Putsch vom 9. November 1918 wurde die legitime Staatsgewalt beseitigt, mit der von Revolutionstruppen am 12. November 1918 erzwungenen Amtsübergabe des Reichskanzlers Max von Baden an Friedrich Ebert wurde ein gewaltsamer Verfassungsbruch herbeigeführt, die Staatlichkeit kam damit zum Erliegen. Ein Waffenstillstand wurde in der Folge geschlossen, der Vertrag von Versailles im Jahre 1919 wurde nicht vom verfassungsmäßigen völkerrechlichen Vertreter des Deutschen Reiches unterzeichnet, der sog. zweite Weltkrieg stellt aus juristischer Sicht nur die Beendigung des Waffenstillstandes von 1918 dar.
Verfassungsgemäß ist nur der Deutsche Kaiser zur völkerrechtlichen Vertretung des Reiches legitimiert – er hat den Kriegszustand ausgerufen, nur er kann ihn wieder beenden. Die Friedensangebote, die während des gesamten Krieges von der deutschen Reichsführung immer wieder an die alliierte Entente herangetragen wurden, beantwortete US-Präsident Wilson am 28. Oktober 1918 dahingehend, dass er verlauten liesss, die Alliierten würden keinen Frieden mit der verfassungsmäßigen Regierung des Reiches schliessen. Dieser versteckte Aufruf zum Putsch stellt eine völkerrechtswidrige Intervention dar, deren Auswirkungen wir heute noch spüren.
Der Gang der folgenden Entwicklungen ist bekannt: Reichskanzler Max von Baden gibt am 8. November 1918 die Abdankung des Kaisers bekannt, ohne dass ihm eine solche tatsächlich vorlag. Fake News würden wir heute sagen. Die Abdankung des Königs von Preußen und somit des Deutschen Kaisers soll am 28. November 1918 tatsächlich erfolgt sein, schaut man genauer hin muss man feststellen, dass auch hier die staatsrechtliche Legitimität nicht gewahrt wurde: Zum einen muss die Abdankung des Königs von Preußen unbedingt, sprich aus eigenem Entschluss und Willen, erfolgen und zum anderen ist dafür ein preußischer Regierungsakt, sprich die Kontrasignatur eines Ministers, erforderlich, damit der Regierungsakt Gültigkeit erlangt. (sieh hierzu: pdf: Wilhelm Bazille – Unsere Reichsverfassung, §24 II. Beendigung der Regierung und §22 VI. Die ministerielle Gegenzeichnung – Kontrasignatur). Der Kaiser, zu dem Zeitpunkt im Hauptquartier von Spa, fernab der Reichshauptstadt, sah sich unter diesen Umständen gezwungen, ins Exil zu gehen, wo er bis zu seinem Tod bleiben würde.
Seit jenen Tagen, also vor ziemlich genau 100 Jahren, ist das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich in Ermangelung seines völkerrechtlichen Vertreters handlungsunfähig geworden. Das im Kriegszustand gehaltene Deutsche Reich ist seither zum Faustpfand geopolitischer Interessen überstaatlicher Mächte geworden. Wer weiss, dass im Rahmen des Versailler Vertrages der Völkerbund erschaffen wurde und das eben dieser Völkerbund im Jahr 1922 mit dem Palästina Mandat die Kontrolle über Palästina an England übertragen hat, kennt die Zusammenhänge. Es ist der wenig bekannte Teil der Geschichte – weil er der maßgebliche Teil der Geschichte ist.
Ein Friedensvertrag, der Name sagt es, schafft Frieden – in diesem Fall für das Deutsche Reich. Nur der Deutsche Kaiser ist legitimiert, diesen Frieden für das Reich zu schliessen, er ist gemäß Reichsverfassung der völkerrechtliche Vertreter aller Deutschen. Nun ist aber seit 1918 kein Kaiser mehr vorhanden. Der Titel Kaiser steht dem König von Preußen zu. Der König von Preußen wird durch agnatische Linearfolge mit Primogeniturordnung (Abstammungs- und Erstgeburtsrecht) im Hause der Hohenzollern bestimmt. Die Hohenzollern haben aber abgedankt – ob rechtmäßig oder nicht, sei dahingestellt. (Dass Preußen dennoch auch heute noch als Königreich existiert und warum die Gründung des Freistaat Preußen verfassungswidrig und illegitim war, wird auf https://preussenjournal.net/2018/10/23/immernoch-koenigreich-kein-freistaat/ in aller Ausführlichkeit beleuchtet.)
Für diesen Fall, dass kein König zur Regierung vorhanden oder fähig ist, sieht die Verfassung des Königreichs Preußen in Artikel 56-58 die Person des Regenten vor. Für die gegenwärtige Lage kann man von diesen Rahmenbedingungen ausgehen: Es ist zwar ein volljähriger Agnat vorhanden, dieser ist aber durch Kriegsgefangenschaft dauerhaft verhindert zu regieren.
Aus der Verfassung des Königreich Preußen vom 31. Januar 1850:
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Das Staatsrecht beschreibt die Funktion des Regenten als die des Reichsverwesers des Königreichs im Namen des Königs mit allen Souveränitätsrechten, die dem König von Preußen zustehen. Damit aber nicht genug: Dem Regenten/ Reichsverweser des Königreichs Preußen steht auch die Ausübung aller Kaiserlichen Recht zu, die der Krone Preußens gemäß Reichsverfassung zustehen. Kurz gesagt: Der Reichsverweser des Königreich Preußen ist auch legitimer Vertreter des Kaisers im Reich – und damit auch zum Friedensschluss für das Reich berechtigt. Der Reichsverweser des Königreich Preußen kann damit allen Deutschen und der gesamten Welt den Frieden bringen. (Quelle: Dr. Ludwig von Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1899, Seite 234)
Betrachtet man vor diesem Hintergrund Tageszeitungen aus dem November 1918, so wird deutlich vor Augen geführt, dass diese Prozedur, nämlich die Einführung einer Regentschaft, die einzig legitime gewesen wäre. Sowohl deutsche als auch internationale Presse schreibt in aller Deutlichkeit, dass das Reich nach der Abdankung des Kaisers vor der Einführung einer Regentschaft (englisch = regency) steht. Die Nicht-Einführung der Regentschaft stellt den Verfassungsbruch dar, der das Reich bis heute handlungsunfähig macht und alle Deutschen der Willkür einer Parteiendiktatur unterwirft.

 
Fake News / Falschmeldungen 1918

Damit sollte klar sein, warum Winston Churchill auf der Konferenz von Teheran 1943 verlauten liess: „Ich möchte betonen, dass Preußen die Wurzel allen Übels ist.“
Die Staatsangehörigen des Königreich Preußen halten mit Artikel 56-58 ihrer Verfassung den Schlüssel zum Weltfrieden in ihren Händen!
Alle preußischen Staatsangehörigen sind deshalb erneut dringend dazu aufgerufen, sich beim Preußischen Institut von Bismarcks Erben zu registrieren und sich unbedingt aktiv in die Reorganisation des Königreichs einzubringen.
Über die Gemeindereorganisation auf Basis der staatliche Selbstverwaltung können die staatlichen Strukturen geschaffen werden, die die Wahl eines Regenten und Reichsverwesers und damit eines völkerrechtlichen Vertreters für alle Deutschen ermöglicht. Die staatsrechtlich legitime Prozedur zur Einrichtung einer Regentschaft im Königreich Preußen wurde nunmehr ermittelt: Es ist der einzig legitime Weg zur Ausübung der Kaiserlichen Rechte im Namen des Deutschen Reiches. Die Preußen haben es in der Hand! Sie müssen es nur tun!
Alle übrigen Deutschen sind dringend dazu aufgerufen, über die tatsächliche Rechtslage im deutschsprachigen aber insbesondere auch internationalen Raum zu informieren!

Dienstag, 19. März 2019

Aufgedeckt: Reichsgebiet im Grundgesetz!

Bundesgebiet des Deutschen Reiches am 27.7.1914
Wer sich auf die Suche nach der deutschen Staatlichkeit macht, begibt sich auf eine sehr lange Reise. In der Regel wird man damit beginnen, das Grundgesetz intensiv zu studieren. Weil man darin auf Begriffe wie Friedensregelung (Artikel 79), Besatzungskosten (Artikel 120) oder vorrangiges Besatzungsrecht (Artikel 139) trifft, nimmt man sich dazu den 2+4-Vertrag und das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vor. Spätestens in Artikel 2 des letzteren erkennt man, dass Besatzungsrecht in Kraft bleibt und der 2+4-Vertrag folglich kein Friedensvertrag sein kann. Wie auch, es steht ja schließlich nicht Friedensvertrag drauf.
Aber wo ist denn nun die Souveränität und die deutsche Staatlichkeit? Man dringt also weiter über das Grundgesetz zur Weimarer Verfassung vor, denn Teile dieser werden in Artikel 140 inkludiert und schließlich haben die Allierten im Artikel VII des SHAEF Gesetz No. 52 „Deutschland“ definiert als Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31.12.1937 bestanden hat. Also ist die Weimarer Republik bzw. Nazi-Deutschland der deutsche Staat?
Es ist wahrlich eine Odysee, man liest sich durch 100 Jahre Verträge, Artikel und Gesetze. Dabei ist es ganz einfach. Nach drei Jahren „Forschungsarbeit“ haben wir von Bismarcks Erben es nun tatsächlich vollbracht, das direkte Verbindungsglied zwischen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 zu finden und aufzudecken. Es ist nur ein Wort, aber der Kontext dieses Wortes ist bedeutend:
Artikel 25 des Grundgesetzes bestimmt, dass das Völkerrecht Vorrang im Bundesgebiet hat, es existiert jedoch nur eine einzige Stelle in deutschen Rechts- und Gesetzestexten der vergangenen 148 Jahre, an der das Wort Bundesgebiet definiert wird, nämlich in Artikel 1 der Reichsverfassung vom 16. April 1871:
Hier also, in Artikel 25 des Grundgesetzes wird direkt auf die Bismarck’sche Reichsverfassung Bezug genommen und eindeutig festgelegt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf dem Territorium der Staaten des Bundesgebietes Vorrang haben.
Juristisches Schmankerl: Die in Artikel 25 genannten »Bewohner« des Bundesgebietes werden ebenso nicht im juristischen Wörterbuch mit einer Definition bedacht wie der deutsche „Staatsangehörige“, wie er auf dem Staatsangehörigkeitsausweis ausgewiesen wird. Ein Schelm, wer hier nun kombiniert, dass ein nachgewiesener deutscher Staatsangehöriger mit der Begründung des Wohnsitzes in einem Gliedstaat des Deutschen Reiches zum Bewohner des Bundesgebietes mit völkerrechtlich verbrieften Rechten und Pflichten wird.
In Verbindung mit der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich, hier z.B. dem Urteil 2 BvF 1/73 des Bundesverfassungsgerichts, das da sagt „Das Deutsche Reich ist nicht untergegangen, es existiert fort und besitzt Rechtsfähigkeit, ist jedoch als Gesamtstaat mangels Organe handlungsunfähig.“ ist jedenfalls nun hier eindeutig der Beweis erbracht, dass auch das Grundgesetz einräumt, dass das Völkerrechtssubjekt Deutsche Reich in den Grenzen vom 27.7.1914 fortbesteht (status quo ante bellum). Es mangelt de facto an einem Friedensvertrag zum ersten Weltkrieg und wir möchten deshalb an dieser Stelle erneut DRINGEND darauf aufmerksam machen, wer legitimiert ist, einen solchen Friedensvertrag für die Deutschen abzuschliessen: Die Preußen besitzen den Schlüssel zum Weltfrieden.
Nachtrag 04. März 2019Im Rahmen der weitergehenden Beschäftigung mit dem Begriff „Bundesgebiet“ haben wir einen Sachverhalt entdeckt, der sich mit dem Wort Skandal nur unzureichend beschreiben lassen.
Das Aufenthaltsgesetz (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet) bezieht sich nicht nur dem Namen nach sondern auch in seinen Paragraphen nur und ausschließlich auf das Bundesgebiet.
Konkret bedeutet das: Während die Verwaltungen der Landratsämter zunehmend dazu übergehen, indigenen Deutschen per Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStaG den offiziellen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verweigern, werden Ausländer stets im Bundesgebiet aufgenommen.
Noch konkreter: Staatsangehörigen fremder Staaten, die auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes Aufnahme im Bundesgebiet finden, werden gem. Art25GG all jene Rechte und damit Leistungen gewährt, die indigenen Deutschen zustehen, während diese Rechte und Leistungen indigenen Deutschen vorsätzlich(!) verweigert werden.
Wenn das kein Skandal ist….
Folgendes Bildmaterial darf gerne zum Verbreiten genutzt werden:

Dienstag, 1. Mai 2018

Die Gemeinde Neuhaus weist den Weg zum Frieden



Quelle Video: https://www.youtube.com/watch?v=l64ERb2j4c0

Um der Lösung unserer Situation ein wenig näher zu kommen, begab sich der Volkslehrer in die Gesellschaft der stolzen Germanen Hermann dem Cherusker, Matthias Klamer, Dr. Wolfgang Tritt und Wolfgang Spier.

Und siehe da, ein Ausweg aus der Fremdherrschaft ist auf zwei Arten möglich: mit dem Schwert und tapferen Mannen oder durch die Rückkehr ins staatliche Recht. Doch höret und sehet selbst!