Es ist unstreitig, dass der am 31.7.1914 gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung ausgerufene Kriegszustand (siehe Reichsgesetzblatt 4417 links) zu keinem Zeitpunkt legitim beendet wurde: Mit dem Putsch vom 9. November 1918 wurde die legitime Staatsgewalt beseitigt, mit der von Revolutionstruppen am 12. November 1918 erzwungenen Amtsübergabe des Reichskanzlers Max von Baden an Friedrich Ebert wurde ein gewaltsamer Verfassungsbruch herbeigeführt, die Staatlichkeit kam damit zum Erliegen. Ein Waffenstillstand wurde in der Folge geschlossen, der Vertrag von Versailles im Jahre 1919 wurde nicht vom verfassungsmäßigen völkerrechlichen Vertreter des Deutschen Reiches unterzeichnet, der sog. zweite Weltkrieg stellt aus juristischer Sicht nur die Beendigung des Waffenstillstandes von 1918 dar.
Verfassungsgemäß ist nur der Deutsche Kaiser zur völkerrechtlichen Vertretung des Reiches legitimiert – er hat den Kriegszustand ausgerufen, nur er kann ihn wieder beenden. Die Friedensangebote, die während des gesamten Krieges von der deutschen Reichsführung immer wieder an die alliierte Entente herangetragen wurden, beantwortete US-Präsident Wilson am 28. Oktober 1918 dahingehend, dass er verlauten liesss, die Alliierten würden keinen Frieden mit der verfassungsmäßigen Regierung des Reiches schliessen. Dieser versteckte Aufruf zum Putsch stellt eine völkerrechtswidrige Intervention dar, deren Auswirkungen wir heute noch spüren.
Der Gang der folgenden Entwicklungen ist bekannt: Reichskanzler Max von Baden gibt am 8. November 1918 die Abdankung des Kaisers bekannt, ohne dass ihm eine solche tatsächlich vorlag. Fake News würden wir heute sagen. Die Abdankung des Königs von Preußen und somit des Deutschen Kaisers soll am 28. November 1918 tatsächlich erfolgt sein, schaut man genauer hin muss man feststellen, dass auch hier die staatsrechtliche Legitimität nicht gewahrt wurde: Zum einen muss die Abdankung des Königs von Preußen unbedingt, sprich aus eigenem Entschluss und Willen, erfolgen und zum anderen ist dafür ein preußischer Regierungsakt, sprich die Kontrasignatur eines Ministers, erforderlich, damit der Regierungsakt Gültigkeit erlangt. (sieh hierzu: pdf: Wilhelm Bazille – Unsere Reichsverfassung, §24 II. Beendigung der Regierung und §22 VI. Die ministerielle Gegenzeichnung – Kontrasignatur). Der Kaiser, zu dem Zeitpunkt im Hauptquartier von Spa, fernab der Reichshauptstadt, sah sich unter diesen Umständen gezwungen, ins Exil zu gehen, wo er bis zu seinem Tod bleiben würde.
Seit jenen Tagen, also vor ziemlich genau 100 Jahren, ist das Völkerrechtssubjekt Deutsches Reich in Ermangelung seines völkerrechtlichen Vertreters handlungsunfähig geworden. Das im Kriegszustand gehaltene Deutsche Reich ist seither zum Faustpfand geopolitischer Interessen überstaatlicher Mächte geworden. Wer weiss, dass im Rahmen des Versailler Vertrages der Völkerbund erschaffen wurde und das eben dieser Völkerbund im Jahr 1922 mit dem Palästina Mandat die Kontrolle über Palästina an England übertragen hat, kennt die Zusammenhänge. Es ist der wenig bekannte Teil der Geschichte – weil er der maßgebliche Teil der Geschichte ist.
Ein Friedensvertrag, der Name sagt es, schafft Frieden – in diesem Fall für das Deutsche Reich. Nur der Deutsche Kaiser ist legitimiert, diesen Frieden für das Reich zu schliessen, er ist gemäß Reichsverfassung der völkerrechtliche Vertreter aller Deutschen. Nun ist aber seit 1918 kein Kaiser mehr vorhanden. Der Titel Kaiser steht dem König von Preußen zu. Der König von Preußen wird durch agnatische Linearfolge mit Primogeniturordnung (Abstammungs- und Erstgeburtsrecht) im Hause der Hohenzollern bestimmt. Die Hohenzollern haben aber abgedankt – ob rechtmäßig oder nicht, sei dahingestellt. (Dass Preußen dennoch auch heute noch als Königreich existiert und warum die Gründung des Freistaat Preußen verfassungswidrig und illegitim war, wird auf https://preussenjournal.net/2018/10/23/immernoch-koenigreich-kein-freistaat/ in aller Ausführlichkeit beleuchtet.)
Für diesen Fall, dass kein König zur Regierung vorhanden oder fähig ist, sieht die Verfassung des Königreichs Preußen in Artikel 56-58 die Person des Regenten vor. Für die gegenwärtige Lage kann man von diesen Rahmenbedingungen ausgehen: Es ist zwar ein volljähriger Agnat vorhanden, dieser ist aber durch Kriegsgefangenschaft dauerhaft verhindert zu regieren.
Aus der Verfassung des Königreich Preußen vom 31. Januar 1850:
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Das Staatsrecht beschreibt die Funktion des Regenten als die des Reichsverwesers des Königreichs im Namen des Königs mit allen Souveränitätsrechten, die dem König von Preußen zustehen. Damit aber nicht genug: Dem Regenten/ Reichsverweser des Königreichs Preußen steht auch die Ausübung aller Kaiserlichen Recht zu, die der Krone Preußens gemäß Reichsverfassung zustehen. Kurz gesagt: Der Reichsverweser des Königreich Preußen ist auch legitimer Vertreter des Kaisers im Reich – und damit auch zum Friedensschluss für das Reich berechtigt. Der Reichsverweser des Königreich Preußen kann damit allen Deutschen und der gesamten Welt den Frieden bringen. (Quelle: Dr. Ludwig von Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1899, Seite 234)
Betrachtet man vor diesem Hintergrund Tageszeitungen aus dem November 1918, so wird deutlich vor Augen geführt, dass diese Prozedur, nämlich die Einführung einer Regentschaft, die einzig legitime gewesen wäre. Sowohl deutsche als auch internationale Presse schreibt in aller Deutlichkeit, dass das Reich nach der Abdankung des Kaisers vor der Einführung einer Regentschaft (englisch = regency) steht. Die Nicht-Einführung der Regentschaft stellt den Verfassungsbruch dar, der das Reich bis heute handlungsunfähig macht und alle Deutschen der Willkür einer Parteiendiktatur unterwirft.
Fake News / Falschmeldungen 1918
Damit sollte klar sein, warum Winston Churchill auf der Konferenz von Teheran 1943 verlauten liess: „Ich möchte betonen, dass Preußen die Wurzel allen Übels ist.“
Die Staatsangehörigen des Königreich Preußen halten mit Artikel 56-58 ihrer Verfassung den Schlüssel zum Weltfrieden in ihren Händen!
Alle preußischen Staatsangehörigen sind deshalb erneut dringend dazu aufgerufen, sich beim Preußischen Institut von Bismarcks Erben zu registrieren und sich unbedingt aktiv in die Reorganisation des Königreichs einzubringen.
Über die Gemeindereorganisation auf Basis der staatliche Selbstverwaltung können die staatlichen Strukturen geschaffen werden, die die Wahl eines Regenten und Reichsverwesers und damit eines völkerrechtlichen Vertreters für alle Deutschen ermöglicht. Die staatsrechtlich legitime Prozedur zur Einrichtung einer Regentschaft im Königreich Preußen wurde nunmehr ermittelt: Es ist der einzig legitime Weg zur Ausübung der Kaiserlichen Rechte im Namen des Deutschen Reiches. Die Preußen haben es in der Hand! Sie müssen es nur tun!
Alle übrigen Deutschen sind dringend dazu aufgerufen, über die tatsächliche Rechtslage im deutschsprachigen aber insbesondere auch internationalen Raum zu informieren!
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