gem. der StVZO vom 13. November 1937. (Reichsgesetzbl. I S. 1215) sind die §§ 1- 15 & 69 vorhanden (Siehe Bilder), welche mit der heutigen „Ramsauers“ StVZO vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) weggefallen sind.
Mit dem § 69 der StVZO wurde der Geltungsbereich geregelt. Somit ist nicht mehr erkennbar, wo die StVZO vom 26. April 2012 gilt. Damit ist diese Ordnung ungültig und nichtig.
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
Laut TÜV-Bericht, wird die Hauptuntersuchung nach StVZO § 29 geregelt. Wo es keine "öffentlichen Straßen" rechtlich gesehen gibt, kann auch kein TÜV etc. gelten.
Des weiteren handelt es sich beim TÜV um eine Firma, welche von einer staatlichen Stelle, eine
gültige Geschäftsanweisung haben müßte, um überhaupt Aufgaben übernehmen zu können.
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