ARD ZDF Beitragsservice: Die
Zwangsvollstreckungen bei säumigen Zahlern sind wegen gravierender
Formfehler unwirksam. Dies entschied nun zumindest in einem Fall das
Landgericht Tübingen. Da die GEZ-Vollstreckungen jedoch meist ähnlich
sind, könnten sie alle unwirksam sein.
Doku über Manipulationen bei ARD & ZDF: Gezielt verarscht
"Dingdong! Im Namen des öffentlichen Rundfunks, öffnen Sie die Tür!"
Stiefeltritte, Schreie im Flur, weinende
Kinder. Eine Betroffene äugt ängstlich durch den Türspion: "Aber wir
schauen doch gar nicht fern" - fleht die Stimme auf der anderen Seite.
"Das ist egal" - herrscht der
ARD-Geldeintreiber im Befehlston auf dem Flur zurück. "Es handelt sich
schließlich um eine Demokratieabgabe und die muss jeder zahlen".
Immer häufiger versuchen die
ARD-ZDF-Gebührenschergen, ihre Forderungen mit Gewalt durchzusetzen. In
den Schreiben der eingesetzten Gerichtsvollzieher wird sogar mit
gewaltsamen Wohnungszwangsöffnungen gedroht oder wahlweise mit
Erzwingungshaft. Doch diese Einschüchterungsversuche könnten nutzlos
sein.
Ein Landgericht in Tübingen (Az. 5 T
81/14) hat nun entschieden, dass die Vollstreckungsersuchen unwirksam
sind - wegen Formfelhlern. Es fehlen beispielsweise Siegel oder richtige
Unterschrift oder beides.
Die wichtigsten Fakten in der Übersicht:
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Im Vollstreckungsersuchen betreffend
Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde
korrekt bezeichnet sein.
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Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
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Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.
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Die theoretische Möglichkeit des
Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den
zu begründenden Bescheid.
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Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.
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Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
Typisches Droh-Schreiben der ARD-ZDF-Gebühreneintreiber:
Sehr geehrter Herr xxxx
zur Vermeidung einer möglichen Sach- und/oder Lohnpfändung, Kontopfändung bzw. Beantragung von Erzwingungshaft und/oder die Durchführung einer polizeilichen Wohnungszwangsöffnung mit damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten bitten wir Sie in Ihrem eigenen Interesse um fristgerechte Vorsprache
bis Mo. 31.3.2014
....
Sollten Sie zur Zeit nicht in der Lage sein, den geforderten Geldbetrag in Höhe von insgesamt
xxxxx
zu leisten, legen Sie bitte Unterlagen Ihrer Einkommenssituation vor.
Knallrotes Drohschreiben vom Vollstrecker:
ARD/ZDF-Beitragsservice: Wohnungszwangsöffnung
Zusammenfassung des Urteils:
Im Vollstreckungsersuchen betreffend
Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde
korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht
"automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem
Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe
des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden
Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den
Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das
Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen,
wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.
Das Urteil im Einzelnen:
Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher
beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des
Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne
Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das
Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ (künftig:
Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.
Dieses Ersuchen stellt den
zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände
und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen
berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher
beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit
„Vollstreckungsersuchen - Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück
in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide
unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine
aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht
vorhanden.
...
a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, ,
22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen.
Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des
öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der
Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice
bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die
Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur
unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als
Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform,
der Vertretung und der Anschrift).
b) Gemäß §§ 16 III, 15
IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des
Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht
ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erstellt wurde.
...
c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.
...
Insgesamt müsste danach das
Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen:
Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der
Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem
Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und
korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene
Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den
Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger
bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen
Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge)
das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen
wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet
sein.
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