sehr Gut! Hier noch eine kleine, aber wichtige, Anmerkung: Es gibt auch ein StAG von 1870 (http://www.documentarchiv.de/nzjh/ndbd/bundes-staatsangehoerigkeit_ges.html), das kennen die wenigsten, wenn man aber Ableitet vor 1914, dann ist diese maßgebend, und nicht das RuStAG (in kraft getreten erst ab dem 01.01.1914 => „§ 41. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914…“)
Dieses StAG (Norddeutscher Bund) war auch gültig für das gesamte Reich (wurde Übernommen nach Reichsgründung) Nicht vergessen, es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Tatbestandes (in Fall Abstammung => Geburt). Siehe der 90 Jährige der nach Jugendstrafrecht behandelt wurde (Zeitpunkt des Tatbestandes).
Die BRD nutzt dieses Stag : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm) 1.2: "Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt." Deswegen soll man (sagt die Behörde) auch keine Urkunden vor 1934 beibringen beim Antrag auf Festellung der Staatsangehörigkeit... Man beweist dadurch die Deutscheneigenschaft durch Abstammung (Ius Sanguinis).
sehr Gut!
AntwortenLöschenHier noch eine kleine, aber wichtige, Anmerkung:
Es gibt auch ein StAG von 1870 (http://www.documentarchiv.de/nzjh/ndbd/bundes-staatsangehoerigkeit_ges.html), das kennen die wenigsten, wenn man aber Ableitet vor 1914, dann ist diese maßgebend, und nicht das RuStAG (in kraft getreten erst ab dem 01.01.1914 => „§ 41. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914…“)
Dieses StAG (Norddeutscher Bund) war auch gültig für das gesamte Reich (wurde Übernommen nach Reichsgründung)
Nicht vergessen, es gilt das Recht zum Zeitpunkt des Tatbestandes (in Fall Abstammung => Geburt). Siehe der 90 Jährige der nach Jugendstrafrecht behandelt wurde (Zeitpunkt des Tatbestandes).
Die BRD nutzt dieses Stag : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) (http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm) 1.2:
"Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt."
Deswegen soll man (sagt die Behörde) auch keine Urkunden vor 1934 beibringen beim Antrag auf Festellung der Staatsangehörigkeit...
Man beweist dadurch die Deutscheneigenschaft durch Abstammung (Ius Sanguinis).
Grüße aus Baden
Sascha