Quelle Video: https://www.youtube.com/watch?v=6Sef23QQgB8
Siehe dazu BUNDESGESETZBLATT:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s3150.pdf
Auszug Bundesgesetzblatt Teil I - 2016 Nr. 65 vom 28.12.2016 |
Text aus dem geltenden StGB (Strafgesetzbuch) § 80 wie er bis zum 31.12.2016 drin stand Aktuell steht hier nur noch "Weggefallen":
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
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