Siehe Gelb markierten Teil:
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005258
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Auszug:
Langtitel
Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in
Staatsangehörigkeitssachen
StF: BGBl. Nr. 45/1959
StF: BGBl. Nr. 45/1959
Änderung
Ratifikationstext
Die
vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober
1958 zwischen dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem
Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der
Vereinbarung erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit
1. November 1958 in Kraft getreten.
Art. 1
Text
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1)
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Die beiden Regierungen werden künftig
vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen
Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf
diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang
Januar,
April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
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Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
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sind alle österreichischen Staatsbürger.
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Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im
Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
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2)
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Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B.
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3)
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Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und
sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung
ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung
eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit
der Mitteilung zugestellt.
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Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden
im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise,
Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
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Deutsche
Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind
Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz
der Rechtsstellung als „Deutscher”
bescheinigen.
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(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)
V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.
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