Siehe Gelb markierten Teil:
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005258
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005258
Auszug:
Langtitel
Vereinbarung
 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung 
der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in 
Staatsangehörigkeitssachen
StF: BGBl. Nr. 45/1959
StF: BGBl. Nr. 45/1959
Änderung
Ratifikationstext
Die
 vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober 
1958 zwischen dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem 
Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik
 Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der
 Vereinbarung erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit 
1. November 1958 in Kraft getreten.
Art. 1
Text
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1) 
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Die beiden Regierungen werden künftig 
vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen 
Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf 
diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang 
Januar,
 April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden. 
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Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung 
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sind alle österreichischen Staatsbürger. 
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Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im 
Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 
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2) 
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Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B. 
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3) 
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Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und 
sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen 
des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung
 ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung
 eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit 
der Mitteilung zugestellt. 
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Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden 
im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, 
Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle. 
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Deutsche
 Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind 
Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz
 der Rechtsstellung als „Deutscher”
 bescheinigen. 
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(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)
V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.
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