Freitag, 16. Dezember 2016
BRiD macht aus "NAZI"-Verordnung ein "BRD - Gesetz"
In der BRiD ist wahrscheinlich alles möglich aus der "Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937" machen diese das "Justizbeitreibungsgesetz" ...
Freitag, 9. Dezember 2016
Auf die Deutsche Reichsbahn ist halt verlass ...

Ein Zug der Mitteldeutschen Regiobahn (MDB) hält mit Waggons der Deutschen Reichsbahn am Donnerstagabend auf dem Hauptbahnhof in Dresden.
Bild: Robert Michael
Wegen Technischer Probleme bei bei modernen Elektrofahrzeuge des Typs Coradia Continental (Franzöischen Herstellers Alstom) greift die Mitteldeutsche Regiobahn (MRB) nun auch auf Wagen der Deutschen Reichsbahn zurück. Auf der Linie RB30 von Dresden über Zwickau nach Hof wird in dem von der Preßnitztalbahn geliehenen Zug ein Reisewaggon der Deutschen Reichsbahn (DR) eingesetzt. Das bestätigte ein Sprecher der MRB am Donnerstag.
Auf die Deutsche Reichsbahn ist halt verlass ...
Mehr lesen und Originalbeitrag:
http://www.sz-online.de/sachsen/reichsbahn-wieder-im-einsatz-3559540.html
Donnerstag, 8. Dezember 2016
Wie die USA andere "Staaten" unterdrücken
Mal ein Informativer Beitrag aus der Systempresse ...
Wie die USA andere "Staaten" unterdrücken ...
Obwohl sie nach deutschem und europäischem Recht legal handeln,
setzen die USA deutsche Firmen auf Schwarze Listen.
Quelle (01.12.16):
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2016/Imperiales-Gehabe-der-lange-Arm-der-US-Gesetze,wirtschaftskrieg100.html
Wie die USA andere "Staaten" unterdrücken ...
Obwohl sie nach deutschem und europäischem Recht legal handeln,
setzen die USA deutsche Firmen auf Schwarze Listen.
Quelle (01.12.16):
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2016/Imperiales-Gehabe-der-lange-Arm-der-US-Gesetze,wirtschaftskrieg100.html
Montag, 5. Dezember 2016
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen
Siehe Gelb markierten Teil:
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005258
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005258
Auszug:
Langtitel
Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in
Staatsangehörigkeitssachen
StF: BGBl. Nr. 45/1959
StF: BGBl. Nr. 45/1959
Änderung
Ratifikationstext
Die
vorstehende Vereinbarung ist in Form eines Notenwechsels am 6. Oktober
1958 zwischen dem österreichischen Botschafter in Bonn und dem
Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen worden, sie ist durch einen gemäß Punkt V der
Vereinbarung erfolgten Notenwechsel vom 13. Oktober 1958 mit
1. November 1958 in Kraft getreten.
Art. 1
Text
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1)
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Die beiden Regierungen werden künftig
vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen
Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf
diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang
Januar,
April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
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Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
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sind alle österreichischen Staatsbürger.
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Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im
Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
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2)
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Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B.
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3)
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Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und
sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung
ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung
eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit
der Mitteilung zugestellt.
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Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden
im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise,
Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
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Deutsche
Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind
Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz
der Rechtsstellung als „Deutscher”
bescheinigen.
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(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)
V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.
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