Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.
§ 5 OWiG
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Im Übrigen
Zweites Gesetz über die Bereinigung
von Bundesrecht
(2. BMJBBG) |
In diesem Schreiben bestätigt BMJ die Bundesbereinigungsgesetze
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Rechtskraft der Bereinigungsgestze
(Auszug aus Magazin 2000plus / Nr. 312 ) |
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