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Sonntag, 2. August 2015

Wenn die Besatzung endet, müssen die sog. Bundesländer aufgelöst werden und die Staaten sowie deren Bundesstaaten wieder handlungsfähig werden.

Woran erkennt man die Besatzung?

Ja, hier ein Beispiel aus der Bayrischen Landesverfassung Artikel 180.

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-180




Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998
Fundstelle: GVBl 1998, S. 991
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 83 Abs. 2 geänd. (G v. 11.11.2013, 642)
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Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 178
1 Bayern wird einem künftigen deutschen demokratischen Bundesstaat beitreten. 2 Er soll auf einem freiwilligen Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches Eigenleben zu sichern ist.

Art. 179
1 Die in dieser Verfassung bezeichneten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften, Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher (Art. 154, 155, 164) sind keine öffentlichen Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben. 2 Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.
Art. 180
Bis zur Errichtung eines deutschen demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt, soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.

Art. 181
Das Recht des Bayerischen Staates, im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.

Art. 182
Die früher geschlossenen Staatsverträge, insbesonders die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925 bleiben in Kraft.

Art. 183
Alle durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf Wiedergutmachung.

Art. 184
Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.

Art. 185
Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.

Art. 186
(1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.
(2) Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
(3) Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Art. 187
Alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.

Art. 188
Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.

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