Gewerbesteuergesetz am 01.12.1936,
das Einkommensteuergesetz am 16.10.1934,
das Steueranpassungsgesetz am 16.10.1934,
das Bewertungsgesetz am 16.10.1934 vom Usurpator,
Reichsführer und Reichskanzler aufgrund des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24.03.1933 verkündet wurde, obwohl weder die Wahlen zum Reichstag vom 05.03.1933 noch das Gesetz vom 24.03.1933 verfassungsgemäß zustande kamen.
Bereits durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 haben die Alliierten festgestellt, dass alle Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Erlasse und Entscheidungen aufgehoben sind, die aufgrund des Gesetzes vom 24.03.1933, nämlich des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich, verkündet worden sind.
Aus der Entscheidung des Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation vom 06.01.1947 / Rastatt, die eine allgemein verbindliche höchstrichterliche Entscheidung darstellt, und zwar eine Entscheidung des höchsten französischen Militärgerichtes im Besatzungsland, eine Entscheidung, die analog über Art. 139 GG noch heute gilt, ist geklärt, dass nicht verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze und im Übrigen jedes verfassungswidrige Handeln, keinerlei Rechtsfolgen auszulösen in der Lage ist.
GewStG
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gewstg/gesamt.pdf)
EStG
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estg/gesamt.pdf)
BewG
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bewg/gesamt.pdf)SHAEF Gesetz Nr. 1
GG (Grundgesetz) Art. 139
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