Dienstag, 29. März 2016

Recht(s)belehrung für Gerichtsvollzieher / Wegen Schulden in Erzwingungshaft?

https://drive.google.com/file/d/0BzinlAa-B-zCckc2ckRzaTV4djA/view
 
Weitere Unterlagen unter:
https://drive.google.com/open?id=0BzinlAa-B-zCeGNyajlxM2pRX28

Wegen Schulden in Erzwingungshaft? 

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!
Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, – und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))

Siehe Bundesgesetzblatt:
BGBl. 1973 II S. 1533, 1534


Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html

Strafgesetzbuch (StGB) § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__113.html

Europäische Menschenrechtskonvention

ARTIKEL 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK).
http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf


IP66 Artikel 11*
* IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 16 Dezember 1966 (BGBl, 1973 II S.1534)
Artikel 11:
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

BGBl. 1973 II S. 1533, 1534


Artikel 25 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Vorrang des Völkerrechts
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html


Artikel 100 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Konkrete Normenkontrolle
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html

1 Kommentar:

  1. Ich bin aus meiner Wohnung, am 27.10.2019 zwangsgeräumt worden. Keinen von denen hat es im geringsten interessiert, weder Gerichtsvollzieher noch Polizei. Wo soll jetzt die Anzeige hin gehen?

    AntwortenLöschen